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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an der fortiss GmbH

Die fortiss GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie führt Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt dazu technologisches Neuland. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die der fortiss GmbH erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die fortiss GmbH stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

1.2 Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung der fortiss GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

2. Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit

2.1 Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot der fortiss GmbH vorgesehenen Arbeiten.

2.2 Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn die fortiss GmbH deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt die fortiss GmbH, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird sie dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.

 

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Aufwand - gegebenenfalls mit Kostenobergrenze - zu vergüten ist. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.

3.2 Die fortiss GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird die fortiss GmbH dem Auftraggeber eine Anpassung der Vergütung vorschlagen. Falls diese aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung für die fortiss GmbH weder vorhersehbar waren noch von ihr zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird die vorgeschlagene Anpassung verbindlich.

 

4. Zahlungen

4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto der fortiss GmbH zu leisten.

4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der fortiss GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5.Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte

5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

5.2 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der fortiss GmbH darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet der fortiss GmbH einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie Verteidigung der Schutzrechte und entrichtet bei Benutzung eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.

5.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der fortiss GmbH darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der fortiss GmbH zu erklären.

5.4 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

5.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.

5.6 Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte der fortiss GmbH verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine Rechte Dritter entgegenstehen.

5.7 Unbeschadet der Regelungen dieser Ziffer 5 und der darauf beruhenden Vereinbarungen behalten die fortiss GmbH und ihre betroffenen Mitarbeiter für Zwecke der Forschung, Lehre und Entwicklung in jedem Fall ein nicht ausschließliches, kostenfreies, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen.

 

6. Schutzrechte Dritter

6.1 Die fortiss GmbH wird den Auftraggeber auf ihr bekannte oder während der Durchführung des Auftrages bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.

6.2 Die fortiss GmbH haftet bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter unter den Voraussetzungen der Ziffn. 7.3 und 8.4 Satz 1, falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung, außer im Falle der Ziff. 8, ausgeschlossen.

 

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Die fortiss GmbH wird die vereinbarten Forschungsarbeiten unter Zugrundelegung des ihr bekannten Standes der Wissenschaft und Technik durchführen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen; insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungsvorhabens wirtschaftlich und technisch verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.

7.2 Die fortiss GmbH führt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt technologisches Neuland. Die damit verbundenen Risiken beinhalten, dass die Forschungs- und Entwicklungsziele gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig erreicht werden. In keinem Fall übernimmt fortiss Garantien und/oder Zusicherungen hinsichtlich des Vertragsgegenstands.

7.3 Die Haftung der fortiss GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften die fortiss GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.4 Der Auftraggeber stellt die fortiss GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden.

7.5 Erbringt die fortiss GmbH die ihr obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er der fortiss GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

 

8. Sonderregelung für kauf- und werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

8.1 Soweit die fortiss GmbH aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.

8.2 Mit Rücksicht auf die in Ziffer 7.2 genannten besonderen Risiken der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten können Mängel nur aus negativen Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung in Textform resultieren. Erweist sich das von der fortiss GmbH erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis danach als mangelhaft, erhält die fortiss GmbH zunächst die Gelegenheit, den Mangel - je nach Art der Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals - im Wege der Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.

8.3 Wenn die fortiss GmbH die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadensersatz hat die fortiss GmbH nur unter den weiteren Voraussetzungen der Ziff. 7.3 und - falls sie die Nacherfüllung abgelehnt hat - auch der Ziff. 7.5 zu leisten.

8.4 Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet die fortiss GmbH nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber die fortiss GmbH über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat. Die Nacherfüllung gem. Ziff. 8.2 erfolgt derart, dass die fortiss GmbH für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.5 Der Auftraggeber hat das von der fortiss GmbH gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie der fortiss GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung angezeigt werden.

8.6 Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß Ziff. 9.

 

9. Verjährung

9.1 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit die fortiss GmbH wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.

9.2 Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff. 9.1 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.

9.3 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in Ziffern 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum der fortiss GmbH und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

10.2 Für den Fall, dass das Eigentum der fortiss GmbH an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die fortiss GmbH übergeht.

10.3 Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an die fortiss GmbH ab.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

11.2 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer der fortiss GmbH, die von der fortiss GmbH im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

 

12. Veröffentlichung, Werbung

12.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der fortiss GmbH berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen der fortiss GmbH nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden.

12.2 Für Veröffentlichungen der fortiss GmbH und ihrer Mitarbeiter gilt Folgendes: Der Auftraggeber anerkennt die grundsätzliche Pflicht von fortiss zur Veröffentlichung von Art, Gegenstand und Ergebnis der bei ihr durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Veröffentlichungen werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht unbillig verweigern. Widerspricht der Auftraggeber einer ihm vorgelegten Veröffentlichung (Originaltext) nicht binnen vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt seine Zustimmung als erteilt. Soweit akademische Prüfungsverfahren (insbesondere Bachelor-, Master-, Promotions-, Habilitationsverfahren) durch die Arbeit im Projekt betroffen sind, wird der Auftraggeber den rechtlichen Verpflichtungen und berechtigten Interessen der am Prüfungsverfahren Beteiligten angemessen Rechnung tragen.

 

13. Kündigung

13.1 Beide Vertragspartner sind zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde. Vor Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn kann eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen werden. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

13.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

13.3 Nach wirksamer Kündigung wird die fortiss GmbH dem Auftraggeber das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der fortiss GmbH die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

14. Sonstiges

14.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14.2 Erfüllungsort für Leistungen der fortiss GmbH und für Zahlungen des Auftraggebers ist München.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

Fassung 2018/11